E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 13. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die in der Sache ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.