Da die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung geheiratet hätten, sei die hälftige Hinzurechnung des Vermögens ihres Gattens weder rechtlich noch sachlich gerechtfertigt. Die im Einspracheentscheid zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts gehe grundsätzlich immer von einem gemeinsamen Vermögen bzw. vom Güterstand der Errungenschaft aus. Dass die Wahl der Gütertrennung durch die AHV-Gesetzgebung zunichte gemacht werde, sei nicht nachvollziehbar.