Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden sei, dass die Beiträge für Nichterwerbstätige aufgrund des Vermögens berechnet worden seien. Indem jedoch bei der Berechnung ihrer Beiträge auch das Vermögen ihres Ehegatten berücksichtigt worden sei, sei ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft nicht Rechnung getragen worden. Da die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung geheiratet hätten, sei die hälftige Hinzurechnung des Vermögens ihres Gattens weder rechtlich noch sachlich gerechtfertigt.