D. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.____, am 29. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, dass die Beitragserhebung ausschliesslich auf ihrem eigenen Einkommen und Vermögen zu erfolgen habe, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden sei, dass die Beiträge für Nichterwerbstätige aufgrund des Vermögens berechnet worden seien.