Zur Begründung machte sie geltend, dass das Vermögen ihres getrennt lebenden Ehegatten zu Unrecht in die Berechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige eingeflossen sei. Zwischen ihr und ihrem Ehegatten sei ein Ehevertrag abgeschlossen worden, der eine Gütertrennung ausweise. Da sie selbst kein Vermögen besitze, widerspreche die in den angefochtenen Beitragsverfügungen von der Kasse herangezogene Bemessungsgrundlage der Realität.