A. Mit Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige vom 5. Oktober 2015 setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) für die am 3. Oktober 1975 geborene A.____ die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 unter Anrechnung des hälftigen von der kantonalen Steuerverwaltung gemeldeten Reinvermögens und Renteneinkommens ihres altersbedingt nicht mehr erwerbstätigen und getrennt lebenden Ehegatten fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Oktober 2015 bei der Kasse Einsprache. Zur Begründung machte sie geltend, dass das Vermögen ihres getrennt lebenden Ehegatten zu Unrecht in die Berechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige eingeflossen sei.