{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-31_2016-07-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5a75af8d-469f-4640-9a60-b058b3f6d137&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433483", "Checksum": "fe8820f346b70aec1c7be61d4473bbb3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-31_2016-07-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6b67a4d2-e838-4462-bd6c-3c14745ad30f", "Checksum": "d3cbac3636af7ac34c195bc53e0b70e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 16 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.07.2016 710 16 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Die für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung aufgrund gegenseitiger hälftiger Anrechnung des ehelichen Vermögens gilt unbesehen des Güterstands der Ehegatten."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:23:17", "Checksum": "693bab16e510a77c12181561a220173f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.07.2016 710 16 31\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Die für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung aufgrund gegenseitiger hälftiger Anrechnung des ehelichen Vermögens gilt unbesehen des Güterstands der Ehegatten.\n\n4.4 Die gegenseitige Anrechnung der Vermögen beider Ehegatten ist mithin durch die eherechtliche Beistands- und Unterhaltspflicht begründet (BGE 125 V 226 E. 3d/aa). Diese gilt unbesehen des vereinbarten Güterstands. Sie besteht selbst nach einer gerichtlichen Trennung\nbis zur Auflösung der Ehe fort, weshalb es weder dem Sinn und Zweck von Art. 28 Abs. 4\nAHVV noch übergeordnetem Gesetzesrecht widerspricht, die Beitragsbemessung selbst bei\ngerichtlich getrennten Ehegatten aufgrund einer je hälftigen Anrechnung ihres jeweiligen Vermögens vorzunehmen (BGE 135 V 368 E. 5.3.4). Der von der Kasse vernehmlassungsweise\nvertretenen Auffassung ist daher zu widersprechen, dass sich das Bundesgericht bisher noch\nnicht zur Frage geäussert hat, ob die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 AHVV auch im Falle einer\ngerichtlichen Ehetrennung vor Gesetz und Verfassung standhält. Diese Frage ist offensichtlich\nvielmehr zu bejahen. Gilt eine hälftige Anrechnung des Vermögens des Ehegatten grundsätzlich auch bei einer gerichtlichen Trennung, bei welcher von Gesetzes wegen die Gütertrennung\ngilt (vgl. Art. 118 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember\n1907), muss dies aber ebenso für den vorliegenden Fall einer freiwillig vereinbarten Gütertrennung gelten (vgl. Beilage 32 zur Vernehmlassung der Kasse vom 13. April 2016). Der Be-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschwerdeführerin kann daher nicht zugestimmt werden, wenn sie behauptet, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich immer vom Güterstand der Errungenschaft ausgehe. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung trifft es nicht zu, dass die sozialen Verhältnisse eines Ehegatten ausschliesslich durch die in seinem alleinigen oder gemeinschaftlichen\nEigentum befindlichen Vermögenswerte bestimmt werden, sodass lediglich diese bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden dürften. Im Rahmen der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht ist vielmehr zu berücksichtigen, dass – wie im vorliegenden Fall – lediglich der\nüber weniger Vermögen verfügende Ehegatte – verglichen mit unverheirateten Beitragspflichtigen in gleicher finanzieller Lage – infolge der hälftigen Anrechnung des Vermögens des anderen Ehegatten höhere Beiträge zu entrichten hat; der vermögendere Ehemann wird durch die\nBemessungsvorschrift dagegen entlastet. Damit erweist sich die in Art. 28 Abs. 4 AHVV für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung ungeachtet des Güterstands der\nEheleute als gesetzes- und verfassungskonform.\n\n4.5 Zumal nichts gegen die massliche Bemessung der konkreten Beiträge vorgebracht wird\n(vgl. oben, Erwägung 4.1 hiervor), erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Kasse vom 15. Dezember 2015 zusammenfassend als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.\n\n5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}