{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-31_2016-07-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5a75af8d-469f-4640-9a60-b058b3f6d137&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050690", "Checksum": "fe8820f346b70aec1c7be61d4473bbb3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-31_2016-07-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6b67a4d2-e838-4462-bd6c-3c14745ad30f", "Checksum": "d3cbac3636af7ac34c195bc53e0b70e9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.07.2016 710 16 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Die für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung aufgrund gegenseitiger hälftiger Anrechnung des ehelichen Vermögens gilt unbesehen des Güterstands der Ehegatten."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:33:04", "Checksum": "8d8f349273add1f1eb6b9a45d1b49865", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.07.2016 710 16 31\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Die für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung aufgrund gegenseitiger hälftiger Anrechnung des ehelichen Vermögens gilt unbesehen des Güterstands der Ehegatten.\n\n3.2 Das Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG) hat bereits\nin der Vergangenheit wiederholt festgestellt, dass die Beitragsbemessung auf Grund sowohl\ndes Renteneinkommens als auch des Vermögens gemäss Art. 28 AHVV gesetzmässig ist (BGE\n105 V 243 E. 2; ZAK 1984 S. 484). In BGE 125 V 221 hat es diese Rechtsprechung bestätigt\nund die hälftige Anrechnung des ehelichen Vermögens gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV als ge-\nsetz- und verfassungsmässig erklärt (vgl. auch SVR 2008 AHV Nr. 15 E. 4.1 a.E.). Entsprechend sieht auch die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2015, vor, dass bei verheirateten Versicherten jeweils die Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens für\ndie Bemessung ihrer sozialen Verhältnisse massgebend ist. Deren Beiträge bemessen sich\ndeshalb – unabhängig des Güterstandes – nach Massgabe der Hälfte des Vermögens und Renteneinkommens der Eheleute (AHI-Praxis 1994 S. 168; ZAK 1980 S. 264). Die von Nichterwerbstätigen geschuldeten Beiträge werden somit unabhängig von der Rechtsnatur des Vermögens des anderen Ehegatten sowie ohne Berücksichtigung der Tatsache, ob sie einen Nutzen aus dem Vermögen ihres Ehepartners ziehen, bestimmt (AHI-Praxis 1994 S. 168 ff.). Dies\ngilt selbst im Falle einer gerichtlichen Ehetrennung (BGE 135 V 361) und auch dann, wenn nur\neiner der beiden Ehegatten in der AHV versichert und beitragspflichtig ist (BGE 125 V 230).\n\n4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich\nvon Art. 28 Abs. 4 AHVV fällt. Ebenso ist unbestritten, dass die Kasse deren Beiträge für die\nJahre 2010 und 2011 in masslicher Hinsicht entsprechend dieser Verordnungsbestimmung auf\nder Basis eines gemeinsamen, massgebenden Reinvermögens der Ehegatten per 2010 von\nCHF 2‘773‘139.— bzw. per 2011 von CHF 3‘011‘762.— grundsätzlich korrekt berechnet hat\n(vgl. Beilagen 15 bis 22 zur Vernehmlassung der Kasse vom 13. April 2016). Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage, ob sie im Rahmen der fraglichen Bemessung trotz eherechtlicher\nGütertrennung (vgl. Beilage 32 a.a.O.) zu Recht auf das hälftige Vermögen des Ehegatten der\nVersicherten abgestellt hat.\n\n4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die verordnungsmässige Berechnungsart, wonach einem Ehegatten die Hälfte des Vermögens des andern Ehegatten angerechnet\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwerde, mit der gesetzlichen Vorschrift von Art. 10 Abs. 1 AHVG, welche die Bemessung der\nBeiträge auf Grund der sozialen Verhältnisse vorschreibe, nicht vereinbar sei, weil die Ehegatten unter dem Güterstand der Gütertrennung stünden. Da die Ehegatten die Gütertrennung\nvereinbart hätten, stünde es ihnen gemäss Eherecht frei, ihre gemeinsame Vermögenssituation\nso zu regeln, wie wenn sie keine wirtschaftliche Gemeinschaft darstellen würden. Dieser Umstand gelte auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht.\n\n4.3 Der Beschwerdeführerin kann bei dieser Argumentation lediglich insoweit gefolgt werden, als es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge stossend wäre, bei beiden Ehegatten nicht nur das eigene Vermögen, sondern auch dasjenige des anderen Ehegatten voll anzurechnen. Dies würde in der Tat dazu führen, dass zwei Beiträge auf demselben Vermögensbestandteil erhoben würden (BGE 125 V 225 E. 3 c). Zwecks Verhinderung einer solchen doppelten Beitragserhebung hat der Bundesrat deshalb in Art. 28 Abs. 4 AHVV bestimmt, dass die\nBeiträge beider Ehegatten je auf Grund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu bemessen sind (vgl. dazu AHI-Praxis 1996 S. 24). Bereits vor der 10. AHV-\nRevision wurden die Beiträge des Ehemannes unabhängig sowohl vom Güterstand der Eheleute als auch unabhängig von der Rechtsnatur des Vermögens der Ehefrau gestützt auf das Vermögen und Renteneinkommen des Ehemannes sowie dasjenige seiner Ehefrau bemessen.\nHintergrund bildete in dieser Hinsicht ursprünglich der Umstand, dass die Ehefrau gemäss dem\nbereits bis Ende 1987 gültigen Eherecht zur Tragung der ehelichen Lasten einen Beitrag unabhängig vom Güterstand auch mit ihrem Sondergut zu leisten verpflichtet war (BGE 105 V 243 f.\nE. 2, BGE 103 V 49). An dieser Regelung, welche unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit auch weiterhin nicht zu beanstanden ist – ist der erwähnten höchstrichterlichen Praxis zufolge (vgl. oben, Erwägung 3.2 hiervor) auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht festzuhalten. Sie stellt auch unter dem geltenden Eherecht eine sachgerechte Lösung dar, wonach\ndie sozialen Verhältnisse der Beitragspflichtigen von jenen finanziellen Mitteln mitbestimmt sind,\nüber die auch der andere Ehegatte verfügt und auf die dieser bei der Ausübung der ehelichen\nBeistand- und Unterhaltspflicht auch weiterhin zu greifen berechtigt ist.\n\n"}