{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-11", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-31_2016-07-11.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5a75af8d-469f-4640-9a60-b058b3f6d137&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050690", "Checksum": "fe8820f346b70aec1c7be61d4473bbb3"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-31_2016-07-11.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6b67a4d2-e838-4462-bd6c-3c14745ad30f", "Checksum": "d3cbac3636af7ac34c195bc53e0b70e9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.07.2016 710 16 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Die für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung aufgrund gegenseitiger hälftiger Anrechnung des ehelichen Vermögens gilt unbesehen des Güterstands der Ehegatten."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:33:04", "Checksum": "8d8f349273add1f1eb6b9a45d1b49865", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.07.2016 710 16 31\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Die für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung aufgrund gegenseitiger hälftiger Anrechnung des ehelichen Vermögens gilt unbesehen des Güterstands der Ehegatten.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 11. Juli 2016 (710 16 31)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nDie für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung aufgrund gegenseitiger hälftiger Anrechnung des ehelichen Vermögens gilt unbesehen des Güterstands der Ehegatten.\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Mit Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige vom 5. Oktober 2015 setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) für die am 3. Oktober 1975 geborene A.____ die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2010 und 2011 unter Anrechnung des hälftigen von\nder kantonalen Steuerverwaltung gemeldeten Reinvermögens und Renteneinkommens ihres\naltersbedingt nicht mehr erwerbstätigen und getrennt lebenden Ehegatten fest.\nB. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Oktober 2015 bei der Kasse Einsprache. Zur Begründung machte sie geltend, dass das Vermögen ihres getrennt lebenden Ehegatten zu Unrecht in die Berechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige eingeflossen sei. Zwischen ihr und\nihrem Ehegatten sei ein Ehevertrag abgeschlossen worden, der eine Gütertrennung ausweise.\nDa sie selbst kein Vermögen besitze, widerspreche die in den angefochtenen Beitragsverfügungen von der Kasse herangezogene Bemessungsgrundlage der Realität.\n\nC. Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2015 wies die Kasse die Einsprache der Versicherten ab. Zur Begründung hielt sie zusammenfassend fest, dass die für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung unbesehen des Güterstands der Ehegatten\ngelte.\n\nD. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.____, am 29. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n(Kantonsgericht). Sie beantragte, dass die Beitragserhebung ausschliesslich auf ihrem eigenen\nEinkommen und Vermögen zu erfolgen habe, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung liess sie\nim Wesentlichen vorbringen, dass grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden sei, dass die Beiträge für Nichterwerbstätige aufgrund des Vermögens berechnet worden seien. Indem jedoch\nbei der Berechnung ihrer Beiträge auch das Vermögen ihres Ehegatten berücksichtigt worden\nsei, sei ihrer wirtschaftlichen Leistungskraft nicht Rechnung getragen worden. Da die Ehegatten\nunter dem Güterstand der Gütertrennung geheiratet hätten, sei die hälftige Hinzurechnung des\nVermögens ihres Gattens weder rechtlich noch sachlich gerechtfertigt. Die im Einspracheentscheid zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts gehe grundsätzlich immer von einem gemeinsamen Vermögen bzw. vom Güterstand der Errungenschaft aus. Dass die Wahl der Gütertrennung durch die AHV-Gesetzgebung zunichte gemacht werde, sei nicht nachvollziehbar.\n\nE. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 13. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid\nsowie auf die in der Sache ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von\nCHF 10'000.— durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf\nCHF 5‘840.40 zuzüglich Zinsen von CHF 1‘234.35. Die Angelegenheit ist daher präsidial zu\nentscheiden.\n\n3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Nichterwerbstätige \"nach ihren sozialen\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVerhältnissen\" einen Mindestbeitrag von CHF 392.— (vgl. Art. 2 Abs. 2 der bundesrätlichen\nVerordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung\nbei der AHV/IV/EO; SR 831.108]) pro Jahr zu bezahlen. Art. 10 Abs. 3 AHVG ermächtigt den\nBundesrat, nähere Vorschriften über den Kreis der als Nichterwerbstätige geltenden Personen\nund über die Bemessung der Beiträge zu erlassen. Gestützt darauf sieht Art. 28 Abs. 1 AHVV\nvor, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht (von Gesetzes wegen) der\njährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund des Vermögens und\ndes mit 20 multiplizierten jährlichen Renteneinkommens bemessen. Bei einer verheirateten, als\nNichterwerbstätige beitragspflichtigen Person werden die Beiträge gemäss Art. 28 Abs. 4 Satz 1\nAHVV aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Dabei ist das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und das Vermögen am 31.\nDezember massgebend (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV in der seit 31. Dezember 2009 geltenden\nFassung).\n\n"}