Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtigt, die Verfügung zu ihren Ungunsten abzuändern. Dass diese Schlechterstellung im vorliegenden Fall letztlich nicht eingetreten ist, erweist sich dabei als irrelevant. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers gehen fehl. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit insgesamt als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.