Die Beschwerdegegnerin hat diese Fehler denn auch soweit notwendig korrigiert. Zur vorgeworfenen „versuchten Nötigung“ ist dem Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass die Ausgleichskasse gemäss Art 12 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) verpflichtet ist, der Einsprache führenden Person Gelegenheit zu geben, die Einsprache zurückzuziehen, falls sie beab-