Der Verzugszins ist somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet, d.h. für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 E. 3.3.1 mit Hinweis). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente grundsätzlich unerheblich. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass ihr der Liquidationsgewinn unmittelbar im Anschluss an die Veranlagung vom 10. Mai 2012 mitgeteilt worden sei.