Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.2. Wie sich aus der in Erwägung 3.2 hiervor dargelegten Rechtsprechung ergibt, haben Verzugszinsen grundsätzlich den Zweck, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalisierter Form auszugleichen. Der Verzugszins ist somit unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet, d.h. für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 E. 3.3.1 mit Hinweis).