Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5% im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Nach der Rechtsprechung sind die zitierten Ausführungsbestimmungen der AHVV nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin anwendbar (BGE 134 V 203 f. E. 1 mit Hinweisen).