Ausserdem haben u.a. Selbstständigerwerbende auf auszugleichende persönliche Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu leisten, sofern die Akontobeiträge mindestens 25% unter den geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV). Gemäss Art. 41bis Abs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung.