1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens betreffend Verzugszins beläuft sich – nachdem die Beschwerdegegnerin die Zinsforderung für den Zeitraum vom 7. Mai 2013 bis 8. März 2016 aufhob – auf Fr. 4‘941.95. Der vorliegende Fall ist damit präsidial zu entscheiden.