Örtlich zuständig ist, soweit es sich nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, grundsätzlich nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Arlesheim, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Im Kanton Basel- Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit.