Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht fassung des Beschwerdeführers habe sie ausführlich zur Verschuldensfrage Stellung genommen, was letztlich auch zu einer substanziellen Reduktion des erhobenen Verzugszinses geführt habe. Bezüglich der Anschuldigung einer Nötigung werde auf die relevanten Gesetzesstellen zur reformatio in peius verwiesen. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :