D. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 13./14. Juli 2016. Ergänzend werde nachdrücklich bestritten, dass ihr der Liquidationsgewinn von den kantonalen Steuerbehörden unmittelbar im Anschluss an die Veranlagung vom 10. Mai 2012 mitgeteilt worden sei. Die Kenntnisnahme eines Liquidationsgewinns sei vielmehr erst mit der tabellarischen Aufstellung vom 27. März 2013 erfolgt. Entgegen der Auf-