Das Versäumnis der Ausgleichskasse sei ein zu berücksichtigendes Verschulden. Zu beachten seien ausserdem diverse andere Verfehlungen der Beschwerdegegnerin sowie ihr Versuch einer Nötigung im Einspracheverfahren (Androhung einer reformatio in peius). Aufgrund des offensichtlichen Verschuldens der Ausgleichskasse habe diese – entsprechend der Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen – auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten.