Bei der Bundessteuer würden indessen erst nach dem Empfang der Steuerrechnung und nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen erhoben. Es sei zu überprüfen, ob die Ausgleichskasse die Fälligkeit der AHV-Beiträge in Abweichung der Regelungen im Bundessteuerrecht früher eintreten lassen könne. Die Veranlagungen der Steuerbehörden zum Liquidationsvermögen seien der Ausgleichskasse bereits am 10. Mai 2012 und nochmals am 27. März 2013 übermittelt worden. Das Versäumnis der Ausgleichskasse sei ein zu berücksichtigendes Verschulden.