B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch die Treyer Treuhand AG, am 27. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, dass auf die Verrechnung von Verzugszinsen vollständig zu verzichten sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Liquidationsgewinn 2011 auf der definitiven direkten Bundessteuerrechnung vom 6. Mai 2013 basiere. Bei der Bundessteuer würden indessen erst nach dem Empfang der Steuerrechnung und nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen erhoben.