Eine vom Versicherten, vertreten durch die Treyer Treuhand AG, gegen diese Verfügung erhobene Einsprache, hiess sie mit Entscheid vom 13. Juli 2016 (Rektifikat mit korrigierter Rechtsmittelbelehrung: 14. Juli 2016) teilweise gut. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die vom Beitragspflichtigen im Akontoverfahren gemeldeten AHV-Beträge im Gegensatz zur definitiven Veranlagung der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen nicht bindend seien und die Erhebung von Verzugszinsen nicht ausschliessen würden. Es liege in der Verantwortung des Beitragspflichtigen, eine unrichtige oder unangemessene Akontoanpassung zu melden.