Gleichzeitig verpflichtete die Ausgleichskasse in dieser Verfügung A.____ zur Bezahlung von Verzugszinsen zu 5% auf den für das Jahr 2011 nachgeforderten Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘719.45 (Fr. 2‘098.65 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 3. April 2012 sowie Fr. 2‘843.30 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 6. Mai 2013 und Fr. 2‘237.50 für den Zeitraum vom 7. Mai 2013 bis 8. März 2016). Eine vom Versicherten, vertreten durch die Treyer Treuhand AG, gegen diese Verfügung erhobene Einsprache, hiess sie mit Entscheid vom 13. Juli 2016 (Rektifikat mit korrigierter Rechtsmittelbelehrung: 14. Juli 2016) teilweise gut.