{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-240-62_2017-03-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=425cd1be-2d41-41f8-89a8-45ea82686691&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433438", "Checksum": "e521eeb8123cdb287e280652882ccd2c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-240-62_2017-03-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c268c2c2-e8bc-4169-94f9-42b19644f346", "Checksum": "9b78e34dcdf4d00ee9a69fdcea3727f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["710 16 240/62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.03.2017 710 16 240/62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Verzugszins; Liquidationsgewinn"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:26:47", "Checksum": "e1fb805afe3e1a29545223f99a12c5b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.03.2017 710 16 240/62\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Verzugszins; Liquidationsgewinn\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.2.2. Wie sich aus der in Erwägung 3.2 hiervor dargelegten Rechtsprechung ergibt, haben\nVerzugszinsen grundsätzlich den Zweck, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn\ndes Schuldners in pauschalisierter Form auszugleichen. Der Verzugszins ist somit unabhängig\nvon einem Verschulden am Verzug geschuldet, d.h. für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 E. 3.3.1\nmit Hinweis). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente grundsätzlich unerheblich. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die\nBeschwerdegegnerin bestreitet, dass ihr der Liquidationsgewinn unmittelbar im Anschluss an\ndie Veranlagung vom 10. Mai 2012 mitgeteilt worden sei. Eine solche Mitteilung ist aus den eingereichten Akten auch nicht ersichtlich. Die Aufstellung vom 27. März 2013 wurde der Beschwerdegegnerin vom Vertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 3. Mai 2013 zugestellt\nund bildete – soweit ersichtlich – Grundlage für die am 6. Mai 2013 in Rechnung gestellten\nAkontobeiträge, wobei die zu diesem Zeitpunkt noch fiktiven persönlichen AHV-Beiträge nicht\naufgerechnet wurden. Diese Akontobeiträge wurden in ihrer Höhe vom Beschwerdeführer nicht\nkritisiert und es wurde – trotz ausdrücklichem Hinweis und entsprechendem Formular auf der\nAkontorechnung – keine Anpassung verlangt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine Verletzung von Art. 24 Abs. 3 AHVV – wonach die Ausgleichskassen verpflichtet\nsind, die Akontobeiträge anzupassen, wenn sich zeigt, dass das Einkommen wesentlich abweichen wird – vorliegend nicht erkennbar. Aufgrund der Meldung der Steuerbehörden am 7. März\n2016 konnte schliesslich am 8. März 2016 die definitive Veranlagung der AHV-Beiträge unter\nAufrechnung der persönlichen Beiträge vorgenommen werden. Aus der Differenz der provisorisch in den Akontorechnungen veranschlagten und den tatsächlichen Beiträgen ergeben sich\ndie vorliegend umstrittenen Verzugszinsen. Ein offensichtliches Verschulden, aufgrund dessen\nsich nach Auffassung des Beschwerdeführers unter Verweis auf die Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-\nDurchführungsstellen Nr. 200 vom 30. März 2007 eine einzelfallbezogene Lösung aufdrängt, ist\nvorliegend nicht zu erkennen. Einem möglicherweise stossenden Ergebnis, welches sich durch\ndie nachträgliche Aufrechnung der persönlichen AHV-Beiträge ergibt, ist die Beschwerdegegnerin mit der Aufhebung der Verzugszinsen ab 7. Mai 2013 entgegengetreten.\n\n5.3 Nach dem Ausgeführten ist festzustellen, dass die Verzugszinspflicht vorliegend gesetzeskonform festgelegt wurde. Da sie überdies verschuldensunabhängig ist, sind die von der\nAusgleichskasse geltend gemachten Verzugszinsen auf den persönlichen Beiträgen für das\nJahr 2011 sowohl in ihrem Bestand wie im Übrigen auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden.\nDaran vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Aus\nden geltend gemachten „Verfahrensfehlern“ der Ausgleichskasse (Mahnung trotz laufendem\nEinspracheverfahren, unrichtig unterzeichnete Schreiben, unrichtige Rechtsmittelbelehrung) ist\nihm kein Nachteil erwachsen und er kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin hat diese Fehler denn auch soweit notwendig korrigiert. Zur vorgeworfenen\n„versuchten Nötigung“ ist dem Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass die Ausgleichskasse gemäss Art 12 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002\nüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) verpflichtet ist, der Einsprache führenden Person Gelegenheit zu geben, die Einsprache zurückzuziehen, falls sie beab-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsichtigt, die Verfügung zu ihren Ungunsten abzuändern. Dass diese Schlechterstellung im vorliegenden Fall letztlich nicht eingetreten ist, erweist sich dabei als irrelevant. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers gehen fehl. Der angefochtene Einspracheentscheid\nerweist sich damit insgesamt als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.\n\n6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind dem Prozessausgang entsprechend\nwettzuschlagen.\n\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\nhttp://www.bl.ch/kantonsgericht\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}