{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-240-62_2017-03-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=425cd1be-2d41-41f8-89a8-45ea82686691&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "e521eeb8123cdb287e280652882ccd2c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-240-62_2017-03-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c268c2c2-e8bc-4169-94f9-42b19644f346", "Checksum": "9b78e34dcdf4d00ee9a69fdcea3727f5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 240/62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.03.2017 710 16 240/62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Verzugszins; Liquidationsgewinn"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:40:28", "Checksum": "25b5723e18f47c37ca72992627a07674", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.03.2017 710 16 240/62\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Verzugszins; Liquidationsgewinn\n\n4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und\nSozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die\nVorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des\nrechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2,\n122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz\ndie Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache\nder verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin\ndie Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt\nRechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmög-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit\nzu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).\n\n4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 und\nArt. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das\nGericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem\nBestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage,\nBern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern\ndas Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den\nBeweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,\ndie es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE\n126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, je mit Hinweisen).\n\n5.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass der Liquidationsgewinn 2011 auf der\ndefinitiven direkten Bundessteuerrechnung vom 6. Mai 2013 basiere. Bei der Bundessteuer\nwürden keine Verzugszinsen auf den allgemeinen Verfall der Bundessteuer 2011 verrechnet,\nsondern es wären lediglich Zinsen angefallen, wenn die Rechnung nicht termingerecht bezahlt\nworden wäre. Sofern der Beschwerdeführer damit geltend macht, dass die zu bezahlenden Beiträge erst mit der Rechnungsstellung fällig würden und somit für die Zeit davor keine Verzugszinsen zu erheben seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass Art. 41bis Abs. 1 AHVV den Beginn der\nVerzugszinspflicht umfassend regelt (BGE 134 V 205 E. 3.2 in fine). Die Bestimmung ist nach\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung gesetzeskonform und die Verzugszinspflicht findet in\nArt. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG eine genügende gesetzliche Grundlage (BGE 139 V 304 f. E. 3.3.2.1). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der\nBeschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zur Entstehung der Beitragsschuld verwiesen werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich somit nicht\nzu beanstanden.\n\n5.2.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin die Beitragsnachforderung verspätet und unrichtig festgelegt habe. Die Steuerverwaltung habe bereits am\n10. Mai 2012 die entsprechenden Abrechnungen zum Liquidationsgewinn erstellt. Diese Abrechnungen seien mit der Aufstellung vom 27. März 2013 bestätigt worden. Es wäre somit an\nder Beschwerdegegnerin gelegen, die Akontobeiträge schon früher anzupassen und so die\nEntstehung einer Verzugszinspflicht zu verhindern. Die Beschwerdegegnerin entgegnet hierzu,\ndass die Berechnung der Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis\n31. Dezember 2012 aufgrund einer rückwirkenden Anmeldung als Selbstständigerwerbender\nper 3. April 2012 auf Art. 41bis Abs.1 lit. b AHVV basiere und somit ausserhalb jeder Verschuldensdiskussion stehe. Vom 1. Januar 2013 bis 6. Mai 2013 gründe die Verzugszinsberechnung\nauf Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV.\n\n"}