{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-240-62_2017-03-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=425cd1be-2d41-41f8-89a8-45ea82686691&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "e521eeb8123cdb287e280652882ccd2c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-240-62_2017-03-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c268c2c2-e8bc-4169-94f9-42b19644f346", "Checksum": "9b78e34dcdf4d00ee9a69fdcea3727f5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 240/62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.03.2017 710 16 240/62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Verzugszins; Liquidationsgewinn"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:40:28", "Checksum": "25b5723e18f47c37ca72992627a07674", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.03.2017 710 16 240/62\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Verzugszins; Liquidationsgewinn\n\n1.1 Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 1. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind,\nkann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich nicht um\neinen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, grundsätzlich nach\nArt. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur\nZeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Arlesheim,\nso dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Im Kanton Basel-\nLandschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse zuständig. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist\ndemzufolge einzutreten.\n\n1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.–\ndurch Präsidialentscheid. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens betreffend Verzugszins\nbeläuft sich – nachdem die Beschwerdegegnerin die Zinsforderung für den Zeitraum vom 7. Mai\n2013 bis 8. März 2016 aufhob – auf Fr. 4‘941.95. Der vorliegende Fall ist damit präsidial zu entscheiden.\n\n3.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41bis Abs. 1\nlit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVV) haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen\nab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind,\nVerzugszinsen zu entrichten. Ausserdem haben u.a. Selbstständigerwerbende auf auszugleichende persönliche Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden\nKalenderjahres Verzugszinsen zu leisten, sofern die Akontobeiträge mindestens 25% unter den\ngeschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr\nfolgenden Kalenderjahres entrichtet werden (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV). Gemäss Art. 41bis\nAbs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5% im\nJahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden\n(Art. 42 Abs. 3 AHVV). Nach der Rechtsprechung sind die zitierten Ausführungsbestimmungen\nder AHVV nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin anwendbar (BGE 134 V 203 f. E. 1 mit Hinweisen).\n\n3.2 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter\nZahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 f. E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.5).\n\n3.3 Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust – der überdies für Ver-\nzugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt – bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine\nAbgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Auch wenn sich gewisse Abweichungen\nzu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit\nhinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen. Der AHV-rechtliche Verzugszins ist ferner\nnicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um einen technischen Zinssatz. Er wurde vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission (vgl. Art. 73 AHVG) und den Fachkommissionen so festgesetzt, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso- und\nBezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskassen ohne\nallzu grossen administrativen Aufwand effizient angewendet werden kann (BGE 139 V 305\nE. 3.3.2.2. mit Hinweisen).\n\n"}