{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-02", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-240-62_2017-03-02.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=425cd1be-2d41-41f8-89a8-45ea82686691&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050637", "Checksum": "e521eeb8123cdb287e280652882ccd2c"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-240-62_2017-03-02.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c268c2c2-e8bc-4169-94f9-42b19644f346", "Checksum": "9b78e34dcdf4d00ee9a69fdcea3727f5"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 240/62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.03.2017 710 16 240/62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung Verzugszins; Liquidationsgewinn"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:40:28", "Checksum": "25b5723e18f47c37ca72992627a07674", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.03.2017 710 16 240/62\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung Verzugszins; Liquidationsgewinn\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 2. März 2017 (710 16 240 / 62)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nVerzugszins; Liquidationsgewinn\n\nBesetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Tina Gerber\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Treyer Treuhand AG,\nHerr Kurt Treyer, Lautengartenstrasse 14, 4052 Basel\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Gärtner und Floristen, Ifangstrasse 8, Postfach,\n8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Verzugszins\n\nA. Gestützt auf eine Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) vom 7. März 2016 über das von A.____ im Jahre 2011 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen (Liquidationsgewinn), setzte die Ausgleichskasse Gärtner\nund Floristen (Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 8. März 2016 die persönlichen\nAHV/IV/EO/ALV-Beiträge für das Jahr 2011 auf Fr. 162‘473.40 (inklusive Verwaltungskosten)\nfest, wobei sie die bereits im Jahr 2012 bezahlten Beiträge in der Höhe von Fr. 146‘710.20 anrechnete. Gleichzeitig verpflichtete die Ausgleichskasse in dieser Verfügung A.____ zur Bezahlung von Verzugszinsen zu 5% auf den für das Jahr 2011 nachgeforderten Betrag in der Höhe\nvon insgesamt Fr. 7‘719.45 (Fr. 2‘098.65 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 3. April 2012\nsowie Fr. 2‘843.30 für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 6. Mai 2013 und Fr. 2‘237.50 für\nden Zeitraum vom 7. Mai 2013 bis 8. März 2016). Eine vom Versicherten, vertreten durch die\nTreyer Treuhand AG, gegen diese Verfügung erhobene Einsprache, hiess sie mit Entscheid\nvom 13. Juli 2016 (Rektifikat mit korrigierter Rechtsmittelbelehrung: 14. Juli 2016) teilweise gut.\nIn der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die vom Beitragspflichtigen im Akontoverfahren gemeldeten AHV-Beträge im Gegensatz zur definitiven Veranlagung der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen nicht bindend seien und die Erhebung von Verzugszinsen\nnicht ausschliessen würden. Es liege in der Verantwortung des Beitragspflichtigen, eine unrichtige oder unangemessene Akontoanpassung zu melden. Die Erhebung von Verzugszinsen für\nden Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 6. Mai 2013 stütze sich auf genügende und eindeutige\ngesetzliche Grundlagen. In Bezug auf den Zeitraum vom 7. Mai 2013 bis 8. März 2016 sei festzustellen, dass Verzugszinsen als Ausgleichszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden der beitragspflichtigen Person geschuldet seien. Im vorliegenden Fall erscheine indessen massgeblich, dass die (normalerweise verzugszinsunschädliche) Aufrechnung der\nAHV-Beiträge überhaupt erst eine weitere Verzugszinspflicht ausgelöst habe. Aus diesem\nGrund werde für die Zeit ab 7. Mai 2013 kein Verzugszins erhoben.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch die Treyer Treuhand\nAG, am 27. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, dass auf die Verrechnung von Verzugszinsen vollständig zu verzichten sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass\nder Liquidationsgewinn 2011 auf der definitiven direkten Bundessteuerrechnung vom 6. Mai\n2013 basiere. Bei der Bundessteuer würden indessen erst nach dem Empfang der Steuerrechnung und nach Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen erhoben. Es sei zu überprüfen, ob die\nAusgleichskasse die Fälligkeit der AHV-Beiträge in Abweichung der Regelungen im Bundessteuerrecht früher eintreten lassen könne. Die Veranlagungen der Steuerbehörden zum Liquidationsvermögen seien der Ausgleichskasse bereits am 10. Mai 2012 und nochmals am\n27. März 2013 übermittelt worden. Das Versäumnis der Ausgleichskasse sei ein zu berücksichtigendes Verschulden. Zu beachten seien ausserdem diverse andere Verfehlungen der Beschwerdegegnerin sowie ihr Versuch einer Nötigung im Einspracheverfahren (Androhung einer\nreformatio in peius). Aufgrund des offensichtlichen Verschuldens der Ausgleichskasse habe\ndiese – entsprechend der Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen – auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten.\n\nC. Mit Verfügung vom 8. August 2016 stellte das Kantonsgericht fest, dass Herr Kurt\nTreyer der Treyer Treuhand AG aufgrund seiner Zusicherung einer unentgeltlichen Mandatsausübung berechtigt ist, den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu vertreten.\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 13./14. Juli 2016. Ergänzend werde nachdrücklich bestritten, dass ihr der Liquidationsgewinn von den kantonalen Steuerbehörden unmittelbar im Anschluss an die Veranlagung\nvom 10. Mai 2012 mitgeteilt worden sei. Die Kenntnisnahme eines Liquidationsgewinns sei\nvielmehr erst mit der tabellarischen Aufstellung vom 27. März 2013 erfolgt. Entgegen der Auf-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfassung des Beschwerdeführers habe sie ausführlich zur Verschuldensfrage Stellung genommen, was letztlich auch zu einer substanziellen Reduktion des erhobenen Verzugszinses geführt habe. Bezüglich der Anschuldigung einer Nötigung werde auf die relevanten Gesetzesstellen zur reformatio in peius verwiesen.\n\nDie Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :\n\n"}