9.3.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner persönlichen Entlastung weiter geltend, dass er eigene finanzielle Mittel eingeschossen habe, um das Unternehmen zu retten. Diese habe er schliesslich verloren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen das Einschiessen von eigenen Mitteln oder der Verlust von eigenen Mitteln keine Rechtfertigungsgründe dar, die für sich allein zur Verneinung einer Haftung führen könnten (Urteil des EVG vom 19. Juli 2004, H 26/04, E. 3.2.2 in fine). Vorliegend bestehen ausserdem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit den vom Beschwerdeführer eingeschossenen Mitteln auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden.