vgl. BGE 108 V 203 E. 3a). In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter, dem die Geschäftsleitung im administrativen und finanziellen Bereich des Unternehmens oblag, hatte der Beschwerdeführer darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf ge-