9.2 Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer seit der Gründung der B.____ GmbH alleiniger Gesellschafter, Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigter. Der Beschwerdeführer stellt seine formelle Organstellung nicht in Frage. Die B.____ GmbH ist als Kleinbetrieb mit einfacher Verwaltungsstruktur anzusehen. Entsprechend darf und muss von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 638 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 108 V 203 E. 3a).