Sanierungsbemühungen im Sinne der Rechtsprechung, namentlich in Form eines konkreten Sanierungskonzepts, wurden nicht angestrengt. Nach dem Ausgeführten kann vorliegend keine Rede davon sein, dass aufgrund der objektiven Umstände und in einer seriösen Beurteilung der Lage damit gerechnet werden durfte, dass das Unternehmen saniert und die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen hätten werden können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das fehlerhafte Verhalten der B.____ GmbH als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Vielmehr hat die GmbH den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden grobfahrlässig und damit schuldhaft verursacht.