Die problematische finanzielle Lage des Unternehmens war folglich, wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 3. November 2015 zu Recht ausführt, bereits im Jahr 2011 vorhersehbar. Sofern der Beschwerdeführer sein Verschulden lediglich darin sieht, dass er weiterhin die vertraglich vereinbarten Löhne zahlte, ist er darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen darf, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt werden können (Urteil des EVG vom 18. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_311/2015, E. 4.2.2).