Bis Anfang 2013 habe die Arbeitgeberin davon ausgehen dürfen, dass die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge vollumfänglich gezahlt werden würden. Ein Verschulden der Arbeitgeberin könne höchstens darin erblickt werden, dass weiterhin Löhne ausbezahlt worden seien, als die Zahlungen des Grosskunden bereits eingestellt worden seien. 8.3 Wie in Erwägung 8.1 hiervor ausgeführt, bildet ein finanzieller Engpass kein Entschuldigungsgrund für die (vorübergehende) Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Vorliegend ist überdies festzuhalten, dass sich die Überschuldung der B.____ GmbH gemäss den