5.2 Im vorliegenden Fall muss der B.____ GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie in den Jahren 2011 und 2012 den ihr obliegenden Abrech- nungs- und Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Die B.____ GmbH hat für die Jahre 2011 und 2012 rechtzeitige Lohnmeldungen und Beitragszahlungen unterlassen. Sie wurde deswegen von der Beschwerdegegnerin wiederholt gemahnt und betrieben. Die Raten eines vereinbarten Tilgungsplans wurden von der B.____ GmbH nicht beglichen. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 82‘656.65 offen.