C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Bilanz der B.____ GmbH habe im Jahr 2011 eine Überschuldung der Gesellschaft vermuten lassen. Das bilanzierte Darlehen der B.____ GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer als ihrem einzigen zeichnungsberechtigten Gesellschafter und Ge-