In den Abschlüssen der Jahre 2011 und 2012 seien die Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherungen ordnungsgemäss zurückgestellt worden. Ein geringes Verschulden des Beschwerdeführers könne höchstens für denjenigen Zeitraum angenommen werden, ab dem klar geworden sei, dass die Zahlungen des Grosskunden eingestellt worden seien und er dennoch Löhne auszahlte, wozu er aber andererseits vertraglich verpflichtet gewesen sei. Grobe Fahrlässigkeit könne ihm nicht vorgeworfen werden.