Vielmehr seien der Konkurs und die Sperrung der Konti der GmbH plötzlich und völlig überraschend eingetreten. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe die Konkursverwaltung darauf verzichtet, die gegen den Grosskunden bestehenden Forderungen mittels der eingeräumten Bauhandwerkerpfandrechte einzufordern. Der Ausfall für die Ausgleichskasse ergebe sich somit nicht aus einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers, sondern vielmehr aufgrund der Umstände, durch welche die ausstehenden Forderungen der GmbH nicht mehr hätten vollstreckt werden können. Die Gewinnsituation der Gesellschaft sei Ende 2011 ausserordentlich gut gewesen.