Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die B.____ GmbH bis zum Jahr 2011 ihren Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse stets nachgekommen sei, Ende 2011 aber unvorhersehbar und unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sei, als die Zahlungen eines Grosskunden zunächst verzögert eingegangen und danach ganz ausgeblieben seien. Der Konkurs der GmbH und eine Schädigung der Ausgleichskasse seien nicht vorhersehbar gewesen. Vielmehr seien der Konkurs und die Sperrung der Konti der GmbH plötzlich und völlig überraschend eingetreten.