B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christoph Oliver Schmid, am 4. Dezember 2015 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht D.____. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die B.____ GmbH bis zum Jahr 2011 ihren Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse stets nachgekommen sei, Ende 2011 aber unvorhersehbar und unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sei, als die Zahlungen eines Grosskunden zunächst verzögert eingegangen und danach ganz ausgeblieben seien.