{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-212-210_2016-08-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d430b4fd-dbc4-4c09-a89f-a0015c95a249&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "ccf0fe98bdde4ecb43eece8cecd83b77"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-212-210_2016-08-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e8138fe1-4620-41cd-aac3-a35d8597fc00", "Checksum": "9b66f654d9644b32de115b0b1e754355"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 212/210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2016 710 16 212/210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters zu Recht bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:34:19", "Checksum": "3cee40de45f2e52bc4c82834241d2efc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2016 710 16 212/210\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters zu Recht bejaht\n\n9.3.1 Der Beschwerdeführer bringt als Entlastungsgrund vor, dass er im Zeitpunkt des Konkurses, als der Schaden der Ausgleichskasse entstanden sei, nicht mehr über Zahlungen an die\nAusgleichskasse habe entscheiden können. Eine administrative Verzögerung der Zahlungen\nvor diesem Zeitpunkt könne kaum kausal für den Schaden sein. Ein Organ haftet tatsächlich\ngrundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen\nentstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als das Organ über allenfalls\nvorhandenes Vermögen disponieren und eine Zahlung an die Ausgleichskassen veranlassen\nkonnte (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG, Rz. 71). Der Beschwerdeführer übersieht mit seiner\nArgumentation jedoch, dass es nicht um seine Dispositionsfähigkeit im Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge geht. Die paritätischen Beiträge\nsind gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV monatlich zu entrichten, sofern die jährliche Lohnsumme – wie vorliegend – über Fr. 200‘000.– liegt. Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden innert 10 Tagen nach deren Ablauf ex lege fällig (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Einer\n(Akonto-) Rechnung der Ausgleichskasse bedarf es dazu nicht (Urteil des Bundesgerichts vom\n21. Januar 2016, 9C_851/2015, E. 4.3). Im massgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit der vorliegenden Beiträge für die Jahre 2011 und 2012 hätte der Beschwerdeführer als handlungsberechtigtes und handlungsfähiges Organ der B.____ GmbH die Zahlung an die Ausgleichskasse\nnoch veranlassen oder die Beiträge sicherstellen können. Der Einwand des Beschwerdeführers\nläuft damit ins Leere.\n\n9.3.2 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner persönlichen Entlastung weiter geltend, dass er eigene finanzielle Mittel eingeschossen habe, um das Unternehmen zu retten.\nDiese habe er schliesslich verloren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen das Einschiessen von eigenen Mitteln oder der Verlust von eigenen Mitteln keine Rechtfertigungsgründe dar, die für sich allein zur Verneinung einer Haftung führen könnten (Urteil des EVG vom\n19. Juli 2004, H 26/04, E. 3.2.2 in fine). Vorliegend bestehen ausserdem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit den vom Beschwerdeführer eingeschossenen Mitteln auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Die Finanzierung des Unternehmens mit eigenen Mitteln stellt\ndamit keinen Exkulpationsgrund dar.\n\n9.4 Ausser den vorstehend genannten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine anderen Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls\nkeine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers\nsprechen würden. Somit ist dessen Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen.\n\n10.1 Zu prüfen bleibt, ob die Forderung der Beschwerdegegnerin verwirkt bzw. verjährt ist.\nNach Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre nach\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEintritt des Schadens. Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das\nStrafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt nach altem wie nach neuem Recht\ndiese Frist (Art. 82 Abs. 2 aAHVV bzw. Art. 52 Abs. 3 Satz 4 AHVG).\n\n10.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Kenntnis des Schadens gemäss\nArt. 52 Abs. 3 AHVG von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter\nBeachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der Praxis erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 427 E. 3.1, 119 V 92\nE. 3; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 52 AHVG, Rz. 104). Bei Einstellung des Konkursverfahrens\nmangels Aktiven gilt der Schaden als mit dem entsprechenden Beschluss eingetreten, der den\nKonkurs amtlich für fruchtlos erklärt, woraus der Verlust der Beitragsforderung der Ausgleichskasse resultiert. Die Frist von zwei Jahren für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung\nseit Kenntnis des Schadens beginnt demnach vom Zeitpunkt der Fruchtloserklärung beziehungsweise von deren Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) an zu\nlaufen (BGE 129 V 193 E. 2.3, 128 V 12 E. 5a, 126 V 444 E. 3c).\n\n10.3 Der Konkurs über die B.____ GmbH wurde am 13. November 2013 eröffnet. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde das Konkursverfahren für definitiv geschlossen erklärt. Am\n3. November 2014 stellte das Konkursamt der Beschwerdegegnerin einen Verlustschein über\nFr. 68‘925.75 aus. Im Rahmen des Konkursverfahrens und anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle\nstellte sich heraus, dass Lohnsummen nicht angegeben worden seien. Zudem meldete die Arbeitgeberin am 26. März 2014 weitere Lohnsummen, wodurch sich die Beitragsschuld jeweils\nerhöhte. Indem die Ausgleichskasse am 27. März 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer die\nSchadenersatzverfügung erliess, hat sie die zweijährige Frist des hier anwendbaren Art. 52\nAbs. 3 AHVG in jedem Fall gewahrt. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt.\n\n"}