{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-212-210_2016-08-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d430b4fd-dbc4-4c09-a89f-a0015c95a249&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "ccf0fe98bdde4ecb43eece8cecd83b77"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-212-210_2016-08-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e8138fe1-4620-41cd-aac3-a35d8597fc00", "Checksum": "9b66f654d9644b32de115b0b1e754355"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 212/210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2016 710 16 212/210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters zu Recht bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:34:19", "Checksum": "3cee40de45f2e52bc4c82834241d2efc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2016 710 16 212/210\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters zu Recht bejaht\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBemerkungen des zuständigen Treuhänders bereits im Jahr 2010 in der Buchhaltung zeigte.\nDer Hinweis des Treuhänders auf die Überschuldungssituation und der Verweis auf Art. 725\ndes Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter\nTeil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911 wiederholte sich in den Bilanzen betreffend die\nJahre 2011 und 2012. Die problematische finanzielle Lage des Unternehmens war folglich, wie\ndie Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 3. November 2015 zu Recht ausführt,\nbereits im Jahr 2011 vorhersehbar. Sofern der Beschwerdeführer sein Verschulden lediglich\ndarin sieht, dass er weiterhin die vertraglich vereinbarten Löhne zahlte, ist er darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen darf, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt werden\nkönnen (Urteil des EVG vom 18. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_311/2015, E. 4.2.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in den\nJahren 2011 und 2012 weiterhin Löhne ausgezahlt, obwohl die finanzielle Situation des Unternehmens es ihm augenscheinlich nicht erlaubte, die Beiträge darauf zu entrichten. Sich selbst\nhat der Beschwerdeführer gar Löhne ausbezahlt, die jene der Vorjahre um ein Mehrfaches\nüberstiegen. Gleichzeitig wurden bei der Ausgleichskasse zu tiefe Lohnsummen deklariert. So\nwurde der tatsächliche Ausstand der Sozialversicherungsbeiträge erst nach einer Arbeitgeberkontrolle deutlich. Sanierungsbemühungen im Sinne der Rechtsprechung, namentlich in Form\neines konkreten Sanierungskonzepts, wurden nicht angestrengt. Nach dem Ausgeführten kann\nvorliegend keine Rede davon sein, dass aufgrund der objektiven Umstände und in einer seriösen Beurteilung der Lage damit gerechnet werden durfte, dass das Unternehmen saniert und\ndie Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen hätten werden können.\nEs sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das fehlerhafte Verhalten der B.____ GmbH als\ngerechtfertigt erscheinen lassen würden. Vielmehr hat die GmbH den bei der Ausgleichskasse\nentstandenen Schaden grobfahrlässig und damit schuldhaft verursacht.\n\n9.1 Zu prüfen ist ferner das Verschulden des Beschwerdeführers, denn nicht jedes einer\nFirma anzulastende Verschulden muss auch ein solches ihrer sämtlichen Organe sein. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen\nist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE\n108 V 202 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b).\n\n9.2 Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer seit der Gründung der\nB.____ GmbH alleiniger Gesellschafter, Geschäftsführer und Zeichnungsberechtigter. Der Beschwerdeführer stellt seine formelle Organstellung nicht in Frage. Die B.____ GmbH ist als\nKleinbetrieb mit einfacher Verwaltungsstruktur anzusehen. Entsprechend darf und muss von\nden Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 638 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 108 V 203 E. 3a). In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter, dem die Geschäftsleitung im administrativen und finanziellen Bereich des Unternehmens oblag, hatte der Beschwerdeführer darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände\nentstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf ge-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt\noder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H\n239/03, E. 3.4; Reichmuth, a.a.O., Rz. 674 mit Hinweisen). Sein Verschulden ist daher grundsätzlich zu bejahen.\n\n"}