{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-212-210_2016-08-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d430b4fd-dbc4-4c09-a89f-a0015c95a249&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "ccf0fe98bdde4ecb43eece8cecd83b77"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-212-210_2016-08-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e8138fe1-4620-41cd-aac3-a35d8597fc00", "Checksum": "9b66f654d9644b32de115b0b1e754355"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 212/210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2016 710 16 212/210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters zu Recht bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:34:19", "Checksum": "3cee40de45f2e52bc4c82834241d2efc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2016 710 16 212/210\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters zu Recht bejaht\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535).\n\n8.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf\nein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der B.____ GmbH zurückzuführen ist. Das Bundesgericht\ngeht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere\nUmstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft\nerscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 536; THOMAS\nNUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183\nE. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche)\nNichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss\naber feststehen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt, in welchem sie diese Entscheidung trifft,\naufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V\n183 E. 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass ein konkretes Sanierungskonzept detailliert aufgezeigt werden muss. Zudem ist nachzuweisen, in welchem Zeitraum die zurückgestellten Gläubigerforderungen, insbesondere die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden können (Urteil des EVG vom 19. November 2003, H\n397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 183 E. 2, 121 V 243; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 52 AHVG, Rz. 49). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein selbstverständlich keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die\nHaftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile\ndes Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015,\n710 14 283/326, E. 3.4).\n\n8.2 Vorliegend hat die B.____ GmbH die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht verletzt (vgl. E. 5.2 hiervor), weshalb grundsätzlich von einem Verschulden ihrerseits auszugehen\nist. Der Beschwerdeführer bringt als Rechtfertigungsgrund vor, dass das Unternehmen im Jahr\n2012 unverhofft und unverschuldet in einen finanziellen Engpass geriet, als die Zahlungen eines Grosskunden ausblieben. Der Konkurs des Unternehmens sei völlig überraschend gekommen. Bis Anfang 2013 habe die Arbeitgeberin davon ausgehen dürfen, dass die geschuldeten\nSozialversicherungsbeiträge vollumfänglich gezahlt werden würden. Ein Verschulden der Arbeitgeberin könne höchstens darin erblickt werden, dass weiterhin Löhne ausbezahlt worden\nseien, als die Zahlungen des Grosskunden bereits eingestellt worden seien.\n\n8.3 Wie in Erwägung 8.1 hiervor ausgeführt, bildet ein finanzieller Engpass kein Entschuldigungsgrund für die (vorübergehende) Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Vorliegend ist überdies festzuhalten, dass sich die Überschuldung der B.____ GmbH gemäss den\n\n"}