{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-212-210_2016-08-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d430b4fd-dbc4-4c09-a89f-a0015c95a249&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "ccf0fe98bdde4ecb43eece8cecd83b77"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-212-210_2016-08-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e8138fe1-4620-41cd-aac3-a35d8597fc00", "Checksum": "9b66f654d9644b32de115b0b1e754355"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 212/210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2016 710 16 212/210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters zu Recht bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:34:19", "Checksum": "3cee40de45f2e52bc4c82834241d2efc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2016 710 16 212/210\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters zu Recht bejaht\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschäftsführer sei im Jahr 2011 mehr als verdoppelt worden. Bereits im Jahr 2010 habe der beauftragte Treuhänder die GmbH darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der begründeten\nBesorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz durch einen zugelassenen Revisor zu erstellen sei. Sodann seien in den Jahren 2010 und 2011 Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber\nPersonalvorsorgeeinrichtungen und Leasingverbindlichkeiten nicht festgehalten worden,\nwodurch die finanzielle Situation in den Bilanzen beschönigt worden sei. Das als imaginär anzusehende Darlehen der GmbH an den Beschwerdeführer sei offenkundig bilanziert worden,\num die bereits dazumal hohen Verluste buchhalterisch auszugleichen. Der Konkurs der B.____\nGmbH sei alles andere als überraschend erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich ausserdem\nin den Jahren 2011 und 2012 massiv höhere Löhne ausbezahlt als im Jahr davor. Das widerrechtliche Verhalten sei kausal gewesen für den von der Ausgleichskasse erlittenen Schaden.\nEs liege ein haftungsbegründendes Verschulden des Beschwerdeführers vor.\n\nD. Mit Eingaben vom 12. Mai 2016 und 9. Juni 2016 reichte die Beschwerdegegnerin dem\nSozialversicherungsgericht D.____ weitere Unterlagen zur Substantiierung ihrer Forderung ein.\n\nE. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 überwies das Sozialversicherungsgericht D.____ die\nvorliegenden Akten zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an das Kantonsgericht Ba-\nsel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht\nals einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung\n(Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und\nVerwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige\ngerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.\n\n1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B.____ GmbH\nihren Sitz in C.____ hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf\ndie im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 52 AHVG für den bei\nder Ausgleichskasse entstandenen Schaden haften muss.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu\nersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die\nMitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den\nganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine\nVerschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen\nkann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und\n– subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist.\n\n3.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss\nAnwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den\nErwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006\n(Art. 25 lit. c).\n\n"}