{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-08-25", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-212-210_2016-08-25.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d430b4fd-dbc4-4c09-a89f-a0015c95a249&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050683", "Checksum": "ccf0fe98bdde4ecb43eece8cecd83b77"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-16-212-210_2016-08-25.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e8138fe1-4620-41cd-aac3-a35d8597fc00", "Checksum": "9b66f654d9644b32de115b0b1e754355"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 16 212/210"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2016 710 16 212/210"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters zu Recht bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:34:19", "Checksum": "3cee40de45f2e52bc4c82834241d2efc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2016 710 16 212/210\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Schadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters zu Recht bejaht\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 25. August 2016 (710 16 212 / 210)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nSchadenersatz nach Art. 52 AHVG; Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters zu\nRecht bejaht\n\nBesetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger\nGötz, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Tina Gerber\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Christoph Oliver\nSchmid, Stadthausstrasse 39, Postfach 2411, 8401 Winterthur\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Schadenersatz (B.____ GmbH in Liq.)\n\nA. Die B.____ GmbH mit Sitz in C.____ war ab dem 1. April 2005 als beitragspflichtige\nArbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt (Ausgleichskasse) angeschlossen. Am\n13. November 2013 wurde über die B.____ GmbH der Konkurs eröffnet. Nachdem das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost das Konkursverfahren am 27. Oktober 2014 für definitiv geschlossen erklärte, stellte es der Ausgleichskasse am 3. November 2014 einen Verlustschein\nüber Fr. 68‘925.75 für ausstehende Arbeitgeberbeiträge in den Jahren 2011 und 2012 einschliesslich Zinsen und Kosten aus. Die Forderung wurde von der B.____ GmbH nicht bestritten.\n\nMit Verfügung vom 27. März 2015 forderte die Ausgleichskasse vom Gesellschafter A.____\nSchadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 82‘656.65, bestehend aus nachzuzahlenden\nPersonalbeiträgen AHV/IV/EO/ALV zuzüglich Verwaltungskosten für die Jahre 2011 und 2012\nin der Höhe von Fr. 72‘369.– sowie aus Arbeitgeberbeiträgen an die Familienausgleichskasse\nBasel-Stadt für die Jahre 2011 und 2012 in der Höhe von Fr. 10‘287.65. Daran hielt sie auf Einsprache von A.____ hin mit Entscheid vom 3. November 2015 fest.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christoph Oliver\nSchmid, am 4. Dezember 2015 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht D.____. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die B.____ GmbH bis zum\nJahr 2011 ihren Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichskasse stets nachgekommen sei, Ende 2011 aber unvorhersehbar und unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sei, als die\nZahlungen eines Grosskunden zunächst verzögert eingegangen und danach ganz ausgeblieben seien. Der Konkurs der GmbH und eine Schädigung der Ausgleichskasse seien nicht vorhersehbar gewesen. Vielmehr seien der Konkurs und die Sperrung der Konti der GmbH plötzlich und völlig überraschend eingetreten. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe die Konkursverwaltung darauf verzichtet, die gegen den Grosskunden bestehenden Forderungen mittels der eingeräumten Bauhandwerkerpfandrechte einzufordern. Der Ausfall für die Ausgleichskasse ergebe sich somit nicht aus einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers, sondern vielmehr aufgrund der Umstände, durch welche die ausstehenden Forderungen der GmbH nicht\nmehr hätten vollstreckt werden können. Die Gewinnsituation der Gesellschaft sei Ende 2011\nausserordentlich gut gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit einer (wenn auch verspäteten)\nZahlung rechnen dürfen. Zur Überbrückung habe er sämtliche privaten Mittel eingesetzt, so\ndass diese heute erschöpft seien. Auch die Aussicht für 2012 sei ungetrübt gewesen. Per Ende\n2012 habe der Beschwerdeführer jedoch faktisch die Kontrolle über sein Unternehmen verloren,\nobwohl die Gesellschaft solvent und liquide gewesen sei. Der ursächliche Grund für den Konkurs habe nicht in der allgemeinen Finanzlage des Unternehmens bestanden, sondern in der\nSperrung der Konti respektive dem Einzug der Bücher. Der Schaden sei erst im Zeitpunkt des\nKonkurses entstanden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer jedoch keine Organstellung mehr gehabt. In den Abschlüssen der Jahre 2011 und 2012 seien die Verbindlichkeiten\ngegenüber den Sozialversicherungen ordnungsgemäss zurückgestellt worden. Ein geringes\nVerschulden des Beschwerdeführers könne höchstens für denjenigen Zeitraum angenommen\nwerden, ab dem klar geworden sei, dass die Zahlungen des Grosskunden eingestellt worden\nseien und er dennoch Löhne auszahlte, wozu er aber andererseits vertraglich verpflichtet gewesen sei. Grobe Fahrlässigkeit könne ihm nicht vorgeworfen werden.\n\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf\nAbweisung der Beschwerde. Die Bilanz der B.____ GmbH habe im Jahr 2011 eine Überschuldung der Gesellschaft vermuten lassen. Das bilanzierte Darlehen der B.____ GmbH gegenüber\ndem Beschwerdeführer als ihrem einzigen zeichnungsberechtigten Gesellschafter und Ge-\n\n"}