://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 1. Juni 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse für die mit der Nachtragsabrechnung vom 17. Februar 2016 geltend gemachten Beiträge keinen Verzugszins zu leisten hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht