4.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die Ausgleichskasse gegenüber der Beschwerdeführerin für die mit der Nachtragsabrechnung vom 17. Februar 2016 geltend gemachten Beiträge zu Unrecht Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4‘999.95 geltend gemacht hat. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb diese gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 1. Juni 2016 aufzuheben ist. 5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.