Diese beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen (Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit) eingetreten sind, sie knüpft also an die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausübung der Erwerbstätigkeit an. Mithin bleibt die Beitragspflicht des Arbeitnehmers vom Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeberin unberührt, sondern bestimmt sich nach wie vor nach dem Erwerbsjahr; gleiches gilt für den Eintrag im Individuellen Konto (IK) oder die Frage, welche Beitragssätze anzuwenden sind. Umgekehrt ändert die Beitragspflicht der Arbeitgeberin nichts daran, dass die