damaligen EVG vom 8. August 2005, H 52/05, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Von der Entstehung der Beitragsschuld und der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beiträge vom massgebenden Lohn im Rahmen des Beitragsbezugs zu entrichten sind, ist die Beitragspflicht als solche zu unterscheiden (BGE 115 V 163 f. E. 4b). Diese beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen (Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit) eingetreten sind, sie knüpft also an die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausübung der Erwerbstätigkeit an.