Da die beiden Mitarbeiter im Zeitpunkt der nachträglichen Lohnzahlungen im Jahr 2015 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gestanden hätten, habe man die Nachtragsbuchung für das Jahr 2014 vornehmen müssen. Entsprechend sei gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV ein Verzugszins ab 1. Januar 2015 geschuldet. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die nachträglichen Lohnzahlungen seien im Jahr 2015 erfolgt und abgerechnet worden. Aus diesem Grund sei auch kein Verzugszins geschuldet, denn man habe die Lohnnachzahlungen fristgerecht bis Ende Januar 2016 deklariert.